Angaben zur Warenverfügbarkeit im Onlineshop müssen in Echtzeit erfolgen
OLG Rostock fällt Entscheidung im Fall eines Onlinehändlers
„Nur noch wenige Exemplare auf Lager“ – diese und ähnliche Aussagen funktionieren gut im Handel. Denn je knapper ein Produkt, desto attraktiver wirkt es auf den potentiellen Kunden. Der Kaufanreiz wird erhöht, der Kunde zögert weniger und schlägt schneller zu.
Viele Händler wissen um den psychologischen Effekt solcher „Verknappungen“ und setzen diese daher gezielt ein. Generell spricht nichts gegen diese Marketing-Maßnahme, allerdings ist hier auch Vorsicht geboten.
Das OLG Rostock verhandelte einen Fall, in dem ein Onlinehändler trotz online dargestellter Menge die Ware nicht liefern konnte. Das Gericht entschied: Händler, die mit Aussagen über den Bestand einer Ware in Ihrem Onlineshop werben, müssen sicherstellen, dass diese Angaben auch den aktuellen Tatsachen entsprechen. Die Verfügbarkeiten im Onlineshop müssen somit unmittelbar in Echtzeit aktualisiert werden. Sobald sich der Bestand aufgrund einer Bestellung ändert, muss das System die Angaben aktualisieren.
Da Systeme auf dem Markt existieren, die Warenbestände automatisiert und ich Echtzeit übertragen, hält es das Gericht für erforderlich und zumutbar, dass ein Händler ein solches System einsetze. Zudem muss das System nicht nur bereits erfolgte Verkäufe berücksichtigen, sondern auch bestellte Ware.
Die e-vendo AG bietet ein vollintegriertes System aus Warenwirtschaft, Onlineshop, Kasse und die Anbindung an Marktplätze. Dabei werden die Verfügbarkeiten in allen Kanälen in Echtzeit aktualisiert. Somit sind Doppelverkäufe nahezu ausgeschlossen. Wird ein Exemplar im Ladengeschäft an der Kasse verkauft, ändert sich sofort die verfügbare Menge im Onlineshop und vice versa.
So setzen Sie rechtssichere Kaufanreize und stellen trotzdem eine hohe Kundenzufriedenheit sicher. Denn wer durch irreführende und unwahre Angaben über die Verfügbarkeit eines Produkts die Kaufentscheidung eines Kunden beeinflusst, handelt wettbewerbswidrig.
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